Dobrý deň. Síce som túto situáciu neriešil, ale našiel som toto: KonkubinatspaareNach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilli- gung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fal- len aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genü- gend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung. Das Bundes- gericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsan- spruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten.Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Um- stände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen(BGE 135 I 143, E. 3.1 S. 148; 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012). Unter konkre- ten Heiratsabsichten wird ferner ein Aufgebot zur Eheschliessung bzw. ein vorbe- stimmtes Datum verstanden, sodass die Heirat nicht mehr als rein zufällig erscheint, weil sie etwa noch von zu beglaubigenden Dokumenten abhängt und damit als un- vorhersehbar zu gelten hat (2C_225/2010 vom 4. Oktober 2010, E. 2.2).Die Zulassung von Konkubinatspartnern ist nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG demnach nur denkbar, wenn eine gefestigte und mindestens seit drei Jahren dauernde Partnerschaft vorliegt. Steht eine Heirat nicht konkret in Aus- sicht, sind achtenswerte Gründe erforderlich, weshalb das Paar nicht heiraten kann. Die Intensität der Partnerschaft ist mit zusätzlichen Faktoren zu belegen wie:– Häufigkeit und Dauer der bisherigen Kontakte,– Konkret in Aussicht stehende Heirat bzw. Gründe, weshalb eine Heirat nicht inBetracht kommt,– Unzumutbarkeit, die Beziehung im Ausland und/oder im Rahmen der bewilli-gungsfreien Aufenthalte zu leben,– Art und Umfang einer vertraglichen Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflich-ten (Konkubinatsvertrag),– Gemeinsame Kinder.Das Konkubinatspaar muss zusammen wohnen und über ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt verfügen.Konkubinatspartner von Ausländern mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung müssen sich zudem analog zu Ehegatten von Personen mit Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung in Deutsch verständigen können (Art. 43 und Art. 44 AIG). Damit werden Konkubinatspartner den Ehepartnern gleichgestellt. Diese Auflage gilt als Bedingung für die erstmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (zum de- taillierten Vorgehen vgl. Weisung Familiennachzug).Diese Zulassungsbestimmungen kommen in analoger Weise auch bei gleichge- schlechtlichen Paaren zur Anwendung.